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Der VP beauftragt die AMS Gruppe, für das Fahrzeug den vereinbarten Versi-cherungsschutz abzuschließen. Der Abschluß der Haftpflichtversicherung sowie ggf. der Kaskoversicherung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie zu den Besonderen Bedingungen der AMS, die eine GAP-Deckung einschließt. Der Versicherungsschutz endet mit Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeuges oder durch Kündigung des Versicherungsvertrages. Die Auswahl des Versicherers erfolgt durch die AMS Gruppe. Ein Abschluß mit dem vom VP ausgewählten Versicherer kann nur erfolgen, wenn der Versicherer die Zusatzbedingungen der AMS schriftlich akzeptiert. Sofern AMS den Versicherungsvertrag mit dem vom VP ausgewählten Versicherer abschließt, hat AMS für die Vertragsdauer Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% der Versicherungsprämie, mindestens jedoch 7,50 € pro Monat. Die AMS Gruppe, vertreten durch ihren Geschäftsführer Roland Wehl, ist allein berechtigt, im Rahmen des Versicherungsvertrages Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Die Erfüllung der Obliegenheiten ist Sache des VP. Sofern das Fahrzeug mit dem Schadenfreiheitsrabatt (SFR) des VP versichert wird, behält der VP seinen Anspruch auf den SFR. Der Versicherungsschutz beginnt mit der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges und endet mit der amtlichen Ab- oder Ummeldung des Fahrzeuges beim Straßenverkehrsamt. Die Ab- oder Ummeldung hat innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsende zu erfolgen. Im Schadenfall ist sofort eine Schadenanzeige an Roland Wehl zu senden. Bei einem Unfall ist umgehend die Polizei zu verständigen, sofern die erforderlichen Feststellungen nicht anders zuverlässig getroffen werden können. Die Abgabe von Schuldanerkenntnissen ohne Zustimmung des Versicherers ist dem VP untersagt. 
   
       
  Durch die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen der Länder kommt es zur Fiktion zweier steuerlicher Eigentümer ein und desselben Objektes, die nunmehr beide - jeweils nach den Gesetzen ihres Heimatlandes - gleichzeitig dasselbe Objekt steuerlich abschreiben. Sowohl „Mieter“ als auch „Vermieter“ können also bei dieser Konstruktion den Leasinggegenstand steuerlich abschreiben und erzeugen hierdurch steuerlich abziehbaren Aufwand. Da die amerikanische Seite die Abschreibung ohne reale Anschaffungskosten verbuchen kann, handelt es sich um ein reines Steuersparmodell. Einen Teil der Steuerersparnis teilt die amerikanische Seite mit dem Leasingnehmer. Dies sind häufig Städte und Gemeinden in Deutschland, Frankreich, Österreich, Schweiz, Belgien oder den Niederlanden. Die Kommune bekommt maximal zwei bis acht Prozent des gesamten Transaktionsvolumens, den so genannten „Barwertvorteil“. Zahlreiche europäische Kommunen konnten mit dem CBL - vorläufig - ihre Haushalte aufbessern. Man rechnet damit, dass die deutschen Städte zwischen 1995 und 2004 insgesamt einen Barwertvorteil von etwa einer Milliarde Euro erzielen konnten. 2004 wurden in den USA, wie lange Monate zuvor den Interessierten bekannt gewesen war, die Steuergesetze geändert und neue Verträge damit verboten. Im Jahre 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung Stellungnahmen veröffentlicht, wonach CBL als missbräuchliche Steuerumgehung anzusehen ist und die Steuervorteile auch für die in der Vergangenheit abgeschlossenen CBL-Geschäfte nicht gezahlt werden können. Zur Zeit beginnt die Diskussion, was dies für die europäischen Kommunen in der Praxis bedeutet, sofern nicht bereits - wie in vielen CBL-Verträgen - das Risiko einer etwaigen Veränderung der US-amerikanischen Steuergesetzgebung, inklusive einer vollständigen Verpflichtung, für diesen Fall dem amerikanischen Partner den vollen entgangenen Gewinn zu ersetzen, von vornherein zu Lasten der Kommunen in den Vertrag aufgenommen wurde.